Spielt es für den Pflichtteil eines Kindes eine Rolle, in welchem ehelichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) der Verstorbene verheiratet war?

Ja! Wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war, kann die Pflichtteilsquote nur bestimmt werden, wenn man den ehelichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) des Verstorbenen kennt.

Pflichtteilshöhe ist abhängig vom ehelichen Güterstand

Die Höhe des Pflichtteils hängt immer davon ab, ob der Verstorbene im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war oder durch einen notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) gewählt hat.

Der eheliche Güterstand des Verstorbenen wirkt sich nicht nur auf die Erbquote und Pflichtteilsquote des Ehegatten aus, sondern auch auf die Erbquote und die Pflichtteilsquote der Verwandten!

Um die einzelnen Erbquoten und Pflichtteilsquoten der Hinterbliebenen berechnen zu können, muss deshalb stets in einem ersten Schritt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten berechnet werden.
Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten verändert sich je nachdem in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und wie viele Kinder der Verstorbene hatte.

Beispiel:

Ein Ehepaar hat zwei Kinder.
Verstirbt der Ehemann und kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, dann beträgt der gesetzliche Erbteil der überlebenden Ehefrau

  • … beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft: 1/2
  • … beim Güterstand der Gütertrennung: 1/3
  • … beim Güterstand der Gütergemeinschaft: 1/4

Erst wenn der gesetzliche Erbteil des Ehegatten feststeht, kann der gesetzliche Erbteil und damit auch der gesetzliche Pflichtteil der Verwandten des Verstorbenen (Kinder, Eltern, etc.) berechnet werden.

VORSICHT: Bei Ehen, die vor 1959 geschlossen wurden, und Ehen, die nach DDR-Recht geschlossen wurden, sind Sonderregeln zu prüfen!

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