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Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet ?


Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird zunächst der Wert des fiktiven Nachlasses ermittelt, indem der Wert verschenkter Gegenstände dem Nettonachlass hinzugerechnet wird.
ACHTUNG: Gesetzesänderung für Erbfälle ab 01.01.2010!
Hier gilt das sog. Abschmelzungsmodell. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.


Auf dieser Basis wird dann mit der jeweiligen Pflichtteilsquote die Höhe der fiktiven Pflichtteilsforderung berechnet.
Von dieser fiktiven Pflichtteilsforderung ist der (auf Basis des reinen Nettonachlasses errechnete) ordentliche Pflichtteil abzuziehen.
Bei dem dann verbleibenden Rest handelt es sich um den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden, so ist der Wert des auf ihn entfallenden Erbteils bzw. Vermächtnisses bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird häufig auch als Pflichtteilergänzungsanspruch, Ergänzungspflichtteil, Ergänzung des Pflichtteils oder Pflichtteil-Ergänzung bezeichnet.)


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