Erfolgshonorar
Was bedeutet "Erfolgshonorar"?
Erfolgshonorar bedeutet, dass wir nur dann den im Vertrag vereinbarten Anteil am Pflichtteilserlös bekommen, wenn wir erfolgreich waren.
Unsere Vergütung ist damit erfolgsabhängig.
Die Höhe des Erfolgshonorars wird vorab vertraglich genau bestimmt.
Können die Pflichtteilsansprüche ohne gerichtliches Verfahren durchgesetzt werden, fällt ein geringeres Erfolgshonorar an als bei einem erforderlichen Rechtstreit.
Beispiel zur Berechnung des Erfolgshonorars:
Sohn P ist pflichtteilsberechtigt. Nach dem Tod seines Vaters verweigert dessen Ehefrau, die aufgrund eines Testaments Alleinerbin wurde, jegliche Ansprüche.
P beauftragt Acessum mit der Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche. Acessum setzt gegen die Erbin die Pflichtteilsansprüche erfolgreich durch.
Die von der Erbin bezahlte Pflichtteilsforderung beträgt einschließlich Verzugszinsen 20.000 Euro.
Vertraglich wurde für die außergerichtliche Erledigung ein Erfolgshonorar von 15 % (inkl. MwSt) vereinbart.
Von dem erzielten Pflichtteilserlös in Höhe von 20.000 Euro erhält Acessum 3.000 Euro (2.521,01 Euro netto zzgl. 478,99 Euro MwSt).
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Die genaue Höhe des Erfolgshonorars in Ihren Fall teilen wir Ihnen im Vertragsangebot mit.
Wird bei einer Anspruchsverweigerung durch die Gegenseite die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich, zahlen Sie keine Vorschüsse für Rechtsanwalts-, Gerichts- oder Gutachterkosten. Diese übernehmen wir.
Wird der Rechtsstreit verloren und damit kein Pflichtteilserlös erzielt, treffen Sie keine Kosten. Sie laufen damit nicht Gefahr, auf hohen Prozesskosten sitzen zu bleiben.
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