Ist ein Kind, das den Namen seines Stiefvaters trägt, pflichtteilsberechtigt, wenn der Stiefvater stirbt?

Wenn der Stiefvater stirbt ist für die Pflichtteilsberechtigung entscheidend, ob das Kind vom Stiefvater adoptiert worden ist:

  • wenn es adoptiert wurde hat es Pflichtteilsansprüche,
  • wenn es nicht adoptiert wurde geht es leer aus.

Allein der Umstand, dass das Kind den selben Namen (Familienname) trägt wie der Stiefvater, lässt keine Rückschlüsse zu. Denn die Namensgebung kann auch von einer Einbenennung herrühren, die keinen Pflichtteilsanspruch begründet.

Sie wurden enterbt?

Wir setzen Ihren Pflichtteil durch.​

  • Online-Formular ausfüllen
  • Testament beifügen
  • Angebot erhalten

Sie haben Fragen? – Rufen Sie uns gerne an.  
Tel. 0821 / 50855900

Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:

Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind

Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind

In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.

Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.

Weiterlesen »