Werden Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt?

Eine Berücksichtigung von Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten findet bei der Berechnung des Pflichtteils nur unter besonderen Voraussetzungen statt.

Anrechnung auf ordentlichen Pflichtteil

Hat der Pflichtteilsberechtigte vor dem Tod des Erblassers von diesem größere Geschenke erhalten, so muss er sich diese nur dann auf den ordentlichen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt hat, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteil stattfinden soll (= Anrechnungsbestimmung).
Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung bleibt dagegen wirkungslos.

Anrechnung auf ordentlichen Pflichtteilsergänzung

Anders verhält es sich, wenn der Pflichtteilsberechtigte neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht.
Auf diesen findet eine Anrechnung von Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich statt.

Sonderregeln

Sonderregeln bestehen zudem für die Anrechnung und den Ausgleich von sog. Ausstattungen und Zuwendungen bei mehreren Abkömmlingen des Erblassers.

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