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Unter welchen Voraussetzungen entfällt der gesetzliche Pflichtteil ?
In folgenden Fällen entsteht kein Anspruch auf den Pflichtteil:
- wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat, der notariell beurkundet ist oder vor Gericht in einem Prozessvergleich zustande kam
- wenn der Verstorbene den Pflichtteil wirksam entzogen hat.
Dies ist nur unter besonderen, gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt oder die ihm obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat ACHTUNG: Gesetzesänderung für Erbfälle ab 01.01.2010!
Pflichtteilsentziehungsgründe wurden in § 2333 BGB n.F. neu gefasst und konkretisiert.
- wenn ein vor dem 1.4.1998 wirksam zustande gekommener vorzeitiger Erbausgleich zwischen Vater und nichtehelichem Kind vorliegt.
Ein Pflichtteilsanspruch kann auch nachträglich entfallen durch Anfechtung bei so genannter Pflichtteilsunwürdigkeit.
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