Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher Pflichtteil, Zusatzpflichtteil und Ergänzungspflichtteil?

Ordentlicher Pflichtteil, Zusatzpflichtteil und Ergänzungspflichtteil haben jeweils unterschiedliche Voraussetzungen.

Ordentlicher Pflichtteil

Ein sog. ordentlicher Pflichtteil bzw. der Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil entsteht typischerweise mit der Enterbung einer pflichtteilsberechtigten Person (Abkömmling, Eltern, Ehegatte bzw. Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft).

Zusatzpflichtteil

Der Zusatzpflichtteil entsteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person zwar als Erbe eingesetzt wurde, die Erbquote aber geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (z.B. wenn ein Kind statt der Hälfte des Nachlasses nur 1/10 erhält) oder wenn eine pflichtteilsberechtigte Person ein Vermächtnis erhalten hat und dieses Vermächtnis weniger Wert ist als der Pflichtteil. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte den Differenzwert als so genannten Zusatzpflichtteil (Restpflichtteil) einfordern.

Ergänzungsflichtteil

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte möglicherweise einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (= Ergänzungspflichtteil) geltend machen. Hierbei findet eine Berechnung des so genannten „fiktiven Nachlasses“ statt.
Bei dieser Berechnung wird der Wert des Geschenks bzw. der Geschenke dem Nachlass hinzugerechnet (also das Geschenk als noch im Nachlass vorhanden behandelt) und auf dieser Basis der Ergänzungspflichtteil berechnet.
Für Erbfälle ab 01.01.2010 gilt grundsätzlich das sog. Abschmelzungsmodell. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist jedoch erst mit Auflösung der Ehe.
Sogar dem Alleinerben kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen, wenn zu Lebzeiten erhebliche Schenkungen stattgefunden haben!

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