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Wann verjährt der Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil ?


Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) Kenntnis erlangt hat, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Liegt eine solche Kenntnis nicht vor, verjährt der Anspruch spätestens in 30 Jahren nach dem Eintritt des Erbfalls.

ACHTUNG: Gesetzesänderung für Erbfälle ab 01.01.2010!
Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) Kenntnis erlangt hat, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen ist.


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