Wie lange hat man Zeit, seinen Pflichtteil durchzusetzen?

Manche Pflichtteilsberechtigte erfahren erst spät vom Erbfall. Andere möchten aus Rücksicht auf die Trauer der Erben mit der Geltendmachung ihres Pflichtteils noch abwarten. Doch wie lange hat man Zeit, seinen Pflichtteil durchzusetzen?
Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteil vor Eintritt der Verjährung durchsetzen!

Für Pflichtteilsansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Der Beginn der Verjährungsfrist knüpft teilweise an bestimmte Kenntnisse des Pflichtteilsberechtigten an, teilweise beginnt die Verjährungsfrist aber auch kenntnisunabhängig zu laufen. Für die verschiedenen Arten von Pflichtteilsansprüchen können daher unterschiedliche Fristen laufen.
Die Verjährungsfrist beginnt jedoch unter keinen Umständen vor Eintritt des Erbfalls zu laufen.

Beginnen Sie rechtzeitig mit der Pflichtteilsdurchsetzung!
Planen Sie genügend Zeit ein, um Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche durchzusetzen, die die anschließende Berechnung und Bezifferung Ihrer Pflichtteilsforderung vorbereiten.

Notfalls muss der Ablauf der Verjährungsfrist durch rechtzeitige Einreichung einer Klage gestoppt werden.
Kann der Pflichtteilsberechtigte bei drohendem Verjährungseintritt die Höhe der beanspruchten Pflichtteilszahlung noch nicht exakt bestimmen, ist anstelle einer Zahlungsklage fristgerecht eine sog. Stufenklage einzureichen. Hierbei werden in einem Klageverfahren gestuft Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche verfolgt.

Sie wurden enterbt?

Wir setzen Ihren Pflichtteil durch.​

  • Online-Formular ausfüllen
  • Testament beifügen
  • Angebot erhalten

Sie haben Fragen? – Rufen Sie uns gerne an.  
Tel. 0821 / 50855900

Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:

Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind

Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind

In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.

Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.

Weiterlesen »