Unter welchen Voraussetzungen kann der Pflichtteilsberechtigte die Wertermittlung von Immobilien (Haus, Eigentumswohnung, Ferienhaus,...) verlangen?

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Wertermittlung von Immobilien verlangen, wenn feststeht, dass die Immobilie in den Nachlass fällt.

Wertermittlung von Immobilien durch Sachverständigen

Den Wert einer Immobilie kann der Pflichtteilsberechtigte in aller Regel nicht ohne Wertermittlungsgutachten zuverlässig bestimmen. Es besteht daher ein Anspruch gegen den/die Erben auf Beauftragung eines Sachverständigen.

Wertermittlung auch bei lebzeitig übertragenen Immobilien möglich

Wurden Immobilien schon zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder übertragen, ist Anspruchvoraussetzung für die Wertermittlung, dass die Immobilie zum sog. fiktiven Nachlass gehört. Es muss also feststehen, dass die lebzeitige Immobilienübertragung pflichtteilsrelevant ist.

Besonderheiten bei der Wertermittlung von lebzeitig verschenkten Immobilien

Bei lebzeitig verschenkten Immobilien gilt das so genannte Niederstwertprinzip, der Kaufkraftschwund ist zu berücksichtigen sowie bei Nießbrauch und Wohnungsrechten die BGH-Rechtsprechung bei den Wertansätzen zu beachten.
Dies hat zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Bei der Wertermittlung von Immobilien, die lebzeitige vom Erblasser verschenkt wurden, hat der Pflichtteilsberechtigte deshalb Anspruch, dass Wertgutachten für zwei Bewertungsstichtage erstellt werden:

  1. Stichtag: Todestag des Erblassers
  2. Stichtag: Schenkungszeitpunkt (bei Immobilien: Tag der Grundbuchumschreibung)

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