Wer darf Gutachter auswählen? Erben oder Pflichtteilsberechtigte?

Sind es die Erben, die den Gutachter auswählen dürfen? Oder staht dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht zur Auswahl des Sachverständigen zu, der einen Nachlassgegenstand für die Pflichtteilsberechnung bewerten soll?

Die Erben dürfen den Gutachter auswählen

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte die Überreichung eines Wertermittlungsgutachtens, kann der Erbe frei einen Sachverständigen auswählen.

Einer Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Gutachter muss jedoch unparteiisch und fachlich geeignet sein, ein ordnungsgemäßes Wertgutachten zu erstellen.
Es ist allerdings nicht erforderlich, dass es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handelt.

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