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Wer hat Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils ?


Jeder Pflichtteilsberechtigte kann einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben, wenn lebzeitige Schenkungen des Verstorbenen stattgefunden haben. Liegt eine pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkung vor, kann der Pflichtteilsberechtigte also zusätzlich zu seinem ordentlichen Pflichtteil einen Pflichteilsergänzungsanspruch gegen die Erben geltend machen.

ACHTUNG: Sogar einem (pflichtteilsberechtigten) Alleinerben kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen, wenn zu Lebzeiten des Verstorbenen erhebliche Schenkungen stattgefunden haben und bei dessen Tod nur noch ein verhältnismäßig geringer Nachlass vorhanden ist. In diesem Fall richtet sich der Ergänzungsanspruch dann ausnahmsweise gegen den/die Beschenkten.

Genau zu prüfen sind bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen insbesondere:
Lauf der 10-Jahres-Frist, Bewertung des Geschenks, Berücksichtigung der Inflation (Kaufkraftschwund), Abgrenzung zur Ausstattung und Eigengeschenke.


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