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Kann einem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil komplett entzogen werden, so dass er leer ausgeht ?


Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur dann möglich, wenn einer der gesetzlich festgelegten Pflichtteilsentziehungsgründe vorliegt.

Die Entziehung des Pflichtteils kann zudem nur vom Erblasser persönlich in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorgenommen werden.
Liegt eine wirksame Pflichtteilsentziehung vor, geht der (ursprünglich) Pflichtteilsberechtigte tatsächlich völlig leer aus.


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