Unter welchen Voraussetzungen entfällt der Pflichtteil?

In folgenden Fällen entfällt der Pflichtteil. Das heißt, es entsteht kein Anspruch auf den Pflichtteil:

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht erklärt hat, der notariell beurkundet ist oder vor Gericht in einem Prozessvergleich zustande kam
  • wenn der Verstorbene den Pflichtteil wirksam entzogen hat.
    Dies ist nur unter besonderen, gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt oder die ihm obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat
  • wenn ein vor dem 1.4.1998 wirksam zustande gekommener vorzeitiger Erbausgleich zwischen Vater und nichtehelichem Kind vorliegt.

Ein Pflichtteilsanspruch kann auch nachträglich entfallen durch Anfechtung bei so genannter Pflichtteilsunwürdigkeit.

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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:

Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind

Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind

In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.

Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.

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