Was ist der gesetzliche Pflichtteil?
Der gesetzliche Pflichtteil ist eine Mindestbesteiligung am Nachlass und am verschenkten Vermögen des Verstorbenen.
Das Pflichtteilsrecht sorgt für einen sehr weit reichenden Schutz von Abkömmlingen (Kind, Enkel,…), Ehegatte und Eltern.
Der gesetzliche Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch
In Abhängigkeit von der genauen Familienkonstellation verleiht das Pflichtteilsrecht diesen Personen insbesondere bei
- Enterbung,
- zu geringer Erbeinsetzung und
- bei lebzeitigen Schenkungen des Verstorbenen an sonstige Personen
gesetzliche Zahlungsansprüche gegen die Erben.
Der Pflichtteilsberechtigte hat dabei keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Der gesetzliche Pflichtteil ist somit einer reiner Geldanspruch.
Der gesetzliche Pflichtteil - eine Mindestteilhabe am Nachlass
Das gesetzliche Recht auf den Pflichtteil verhindert, dass ein Pflichtteilsberechtigter im Erbfall leer ausgeht oder zu wenig bekommt. Es sichert dem Pflichtteilsberechtigten somit eine Mindestteilhabe am Nachlass.
Die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils
Die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils bestimmt sich nach der Pflichtteilsquote und nach dem Wert des Nachlasses.
Die Pflichtteilsquote muss für jede pflichtteilsberechtigte Person individuell ermittelt werden. Denn die Pflichtteilsquote ist abhängig von den Verwandtschaftsverhältnissen. Daneben hat auch der eheliche Güterstand der verstorbenen Person Auswirkungen auf die Pflichtteilsquote. Dies natürlich nur, wenn die verstorbene Person Zeitpunkt ihres Todes in einer Ehe (oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) lebte.
Zur Berechnung Ihrer Pflichtteilsquote steht Ihnen unser kostenloser Pflichtteilrechner zur Verfügung.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.