Spielen Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung eine Rolle?

Ja, aus Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers können sich ganz erhebliche Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben.

Schenkungen werden dem Nachlass hinzugerechnet

Bestimmte Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an Erben oder Dritte gemacht hat, begründen einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch und werden bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt.
Übliche Geschenke zu Festtagen (z.B. Geburtstage, Weihnachten) führen jedoch nicht zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch solange sie sich in einem „normalen“, angemessenen Rahmen bewegen.

Außerdem sind hier grundsätzlich nur solche Schenkungen zu berücksichtigen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser 10-Jahres-Frist (siehe unten).

In der Folge wird der Wert einer pflichtteilsrelevanten Schenkung dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet und der Pflichtteil erhöht sich damit.

Abschmelzung

Für Erbfälle ab 01.01.2010 gilt grundsätzlich die sog. Abschmelzung:
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.

Ausnahmen von der 10-Jahres-Frist

VORSICHT: Unter Umständen hat bei einer länger zurückliegenden Schenkung die 10-Jahres-Frist noch gar nicht zu laufen begonnen z.B. bei vorbehaltenen Nutzungsrechten, Nießbrauch, Wohnrecht,…
Eine Ausnahme von dieser 10-Jahres-Frist gilt auch bei Schenkungen, die der Erblasser seinem Ehegatten gemacht hat. Diese Geschenke sind auch dann noch zu berücksichtigen, wenn sie länger als 10 Jahre zurückliegen.

Weitere Besonderheiten bei der Pflichtteilsberechnung

Hat der Verstorbene eine Immobilie (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Ferienhaus,…) verschenkt, gilt das Niederstwertprinzip!
Außerdem ist immer der Kaufkraftschwund (Inflation) zu berücksichtigen!

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