Muss zwischen den verschiedenen Pflichtteilstypen (ordentlicher Pflichtteil, Zusatzpflichtteil, Ergänzungspflichtteil) unterschieden werden?
Ja, zwischen den drei Arten von Pflichtteilsansprüchen ordentlicher Pflichtteil, Zusatzpflichtteil, Ergänzungspflichtteil muss zwingend unterschieden werden.
Nur so kann eine richtige Pflichtteilsberechnung vorgenommen werden.
Die einzelnen Typen von Pflichtteilsansprüchen haben nicht nur unterschiedlichen Voraussetzungen, sondern können je nach Tatsachenkenntnis des Pflichtteilsberechtigten auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren!
Außerdem gelten bei der Anrechung von Eigengeschenken unterschiedliche Bestimmungen.
Eine genauere Erläuterung, in welchen Fällen diese drei Arten von Pflichtteilsansprüchen entstehen, finden Sie hier.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.