Was ist eine sog. Pflichtteil-Strafklausel oder Pflichtteil-Vergällungsklausel?

Eine Pflichtteil-Strafklausel findet sich häufig in gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten.

Pflichtteils-Strafklauseln werden teilweise auch Pflichtteils-Vergällungsklauseln genannt.

Formulierungsbeispiel einer Pflichtteil-Strafklausel

Wie sieht eine solche Klausel aus? Sie lautet zum Beispiel wie folgt:

„Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden von uns einen Pflichtteilsanspruch gegen den Längstlebenden geltend machen, soll es auch nach dem Tode des Längstlebenden von uns nur den Pflichtteil erhalten.“

Derartige Klauseln bezwecken, dass Kinder ihren Pflichtteil beim Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht einfordern, weil sie es für wirtschaftlich sinnvoll halten, beim Tod des zweiten Elternteils Erbe zu werden.

Vorsicht!

Überlegen Sie gerade, aufgrund einer Pflichtteil-Strafklausel Ihren Pflichtteil nicht einzufordern?
Bedenken Sie dabei Folgendes:

Es besteht die Gefahr, dass die Erbeinsetzung des gemeinsames Kindes für den zweiten Erbfall widerrufen wird!
Ob der überlebende Ehegatte an das Testament gebunden ist, kann ein Laie am Wortlaut des Testaments meist nicht erkennen.

Fordert das pflichtteilsberechtigte Kind beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil nicht ein und wendet der überlebende Elternteil „Tricks“ zur Reduzierung des Nachlasses für den zweiten Erbfall an, dann kann das pflichtteilsberechtigte Kind am Ende völlig leer ausgehen!
Der Nachlass kann aber auch ohne böse Absicht z.B. durch Pflegekosten aufgezehrt werden, so dass am Ende nichts mehr zu erben ist.

Die Entscheidung, ob man sich durch eine Pflichtteil-Strafklausel von der Einforderung des Pflichtteils beim Tod des ersten Elternteils abhalten lässt, sollte gut überlegt sein.

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