Wann liegt eine Pflichtteilsunwürdigkeit vor?

Es ist gesetzlich geregelt, welches Verhalten zu einer Pflichtteilsunwürdigkeit führt.

Gründe der Pflichtteilsunwürdigkeit

Gemäß §§ 2345 Abs. 2, 2339 BGB ist pflichtteilsunwürdig:

  1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

  2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

  3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

  4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

Anfechtung

Die Pflichtteilsunwürdigkeit wird durch eine Anfechtung geltend gemacht. Wenn also einer der gesetzlich geregelten Gründe der Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegt, erlöschen die Pflichtteilsansprüche noch nicht von selbst. Die Pflichtteilsansprüche werden erst durch eine wirksame Anfechtung beseitigt. 

Anfechtungsberechtigt ist dabei jeder, der aus den Wirkungen der Anfechtung Vorteile ziehen kann, also z.B. die Erben.

Die Anfechtung ist nur binnen Jahresfrist möglich.
Diese einjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

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