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pflichtteil... und Ihr Pflichtteil kommt in Fahrt !

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Willkommen bei Ihrem Pflichtteilrechner



Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise für die Benutzung des Pflichtteilrechners bevor Sie den Pflichtteilrechner starten:





Rechtliche Hinweise

1) Der Pflichtteilrechner darf ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt werden.
Jedwede Art kommerzieller Nutzung ist untersagt. Verstöße gegen diese Nutzungsbedingungen oder das Urheberrecht werden rechtlich verfolgt.

2) Trotz größtmöglicher Sorgfalt beim Erstellen des Pflichtteilrechner-Programms wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen.

3) Der Pflichtteilrechner ersetzt keine Rechtsberatung.
Um eine individuelle erbrechtliche Rechtsberatung zu erhalten, sollten Sie eine(n) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Ihres Vertrauens kontaktieren.


Funktionsweise des Pflichtteilrechners

1) Was ist der Pflichtteil? Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Mit dem Pflichtteilsanspruch garantiert das deutsche Erbrecht bestimmten Familienangehörigen unabhängig vom Willen des Verstorbenen grundsätzlich eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass - den sog. Pflichtteil.
Der Pflichtteilrechner berechnet den Pflichtteil, der demjenigen zusteht, der von dem Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist.
Der Pflichtteil, genauer gesagt die Pflichtteilsquote, beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss daher zunächst die gesetzliche Erbfolge ermittelt werden.
Die jeweilige Familienkonstellation und der eheliche Güterstand des Verstorbenen haben deshalb bei der Berechnung Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils.

2) Der Pflichtteilrechner stellt Ihnen Schritt für Schritt maximal 9 Fragen.

Anhand der von Ihnen ausgewählten Antworten wird die Höhe Ihres gesetzlichen Pflichtteils berechnet und als Prozentsatz des Nachlasswertes angegeben.

Die Schwierigkeit liegt in der Praxis weniger in der Berechnung des Pflichtteils, sondern meist darin, den Wert des Nachlasses festzustellen.
Zum Nachlass zählt das gesamte Vermögen des Verstorbenen (dies beinhaltet z.B. alle Gegenstände, die im Eigentum des Verstorbenen standen, Immobilien (maßgeblich ist hierbei der Inhalt des Grundbuches), Barvermögen, Bankguthaben, Wertpapiere, Fondsanteile, Forderungen gegen Dritte, selbstverständlich sind aber auch Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu berücksichtigen).
Um dem Pflichtteilsberechtigten die Bestimmung des Nachlasswertes und damit die Bezifferung seiner Pflichtteilsforderung zu erleichtern, stehen ihm verschiedenste Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen die Erben zu.
Oft wird außer Acht gelassen, dass Schenkungen, die der Verstorbene vor seinem Tod an spätere Erben oder an dritte Personen gemacht hat, unter bestimmten Voraussetzungen zum Nachlass hinzugerechnet werden müssen und damit die Pflichtteilsforderung erhöhen. Man spricht dann von einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Erfahren Sie hierzu Näheres in den Antworten auf die Pflichtteil-Fragen.

3) Bitte stellen Sie bei der Beantwortung der Fragen allein auf den Todeszeitpunkt des Verstorbenen ab.
Spätere Todesfälle im Kreis der Familie sind nicht zu berücksichtigen.

4) Bitte lesen Sie die vom Pflichtteilrechner gestellten Fragen genau und sorgfältig durch bevor Sie sich für eine Antwort entscheiden.

5) Der Pflichtteilrechner berücksichtigt viele verschiedene Familienkonstellationen, aber natürlich nicht alle.

Besondere Familienverhältnisse wie z.B. Ehegatten, die zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten bereits die Scheidung beantragt hatten, Halbgeschwister oder adoptierte Kinder, konnten bei der Erstellung des Pflichtteilrechner-Programms nicht berücksichtigt werden. Diese besonderen Konstellationen können im konkreten Fall den Pflichtteilsanspruch entfallen lassen oder zumindest Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils haben, die vom Pflichtteilsrechner nicht erfasst wurden.
Gleiches gilt für den Fall, dass ein Familienmitglied einen Erbverzicht erklärt hat und folglich bei der Berechnung des Pflichtteils ausnahmsweise nicht mitzuzählen ist.
Der Pflichtteilrechner geht für den Fall, dass der Verstorbene im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, beim Berechnen anderer Pflichtteilsquoten als der des Ehegatten davon aus, dass sein Ehegatte Erbe geworden ist oder zumindest ein Vermächtnis erhalten hat und dass der Ehegatte die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Ist dem nicht so, führt dies zu einer Veränderung der Pflichtteilshöhe der anderen Familienangehörigen, ohne dass dies der Pflichtteilrechner berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen mit Güterstand der Zugewinngemeinschaft.


Hinweis zu „eingetragene Lebenspartnerschaft“ und „nichteheliche Lebensgemeinschaft“

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die nach den Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes vor der zuständigen Behörde begründet wurde. Lebenspartner/Lebenspartnerinnen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, werden erbrechtlich wie Ehegatten behandelt.
Unter der nichtehelichen Lebensgemeinschaft versteht man das Zusammenleben von Mann und Frau ohne verheiratet zu sein. Auch wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, wird ein Paar, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, aus Sicht des Erbrechts nicht mit Ehepartnern gleichgestellt.


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