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Pflichtteil - Konstellation :
"Ehegattentestament"


Errichten Ehegatten ein gemeinsames Testament (auch Berliner Testament genannt), so setzen sie sich darin meist gegenseitig als Alleinerben ein.
Die Kinder sollen dann erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten (oder gar nicht) erben.

Beispiel:      

Unser letzter Wille

Wir, die Eheleute Helga Schneider und Kurt Schneider setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein.

Nach dem Tod des Letztversterbenden von uns beiden sollen unsere gemeinsamen Kinder Erben zu gleichen Teilen werden.

Augsburg, 01.08.1992              Augsburg, 01.08.1992

Helga Schneider               Kurt Schneider



Hier entstehen bereits mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche der Kinder !



Pflichtteilsstrafklauseln / Pflichtteilsvergällungsklauseln:

Um die Kinder von der Einforderung des Pflichtteils beim Tod des erstversterbenden Elternteils abzuhalten, werden deshalb in das Testament der Ehegatten oftmals „Strafklauseln“ oder „Vergällungsklauseln“ aufgenommen.

Beispiel für Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament:

(...)

Sollte eines unserer Kinder bereits beim Tod des Erstversterbenden von uns beiden seinen Pflichtteils verlangen, so soll es beim Tod des Letztversterbenden nicht Erbe werden, sondern allein den Pflichtteil erhalten.

(...)


Solche Testamentsklauseln können die Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Erbfall jedoch nicht verhindern!


Die Funktion von Strafklauseln beschränkt sich letztlich darauf, die Kinder dazu zu bringen, in Erwartung eines höheren Erbes auf die Einforderung des Pflichtteils zu verzichten.

Genau bei dieser Entscheidung werden die häufigsten Fehler gemacht!


Um sich für oder gegen die Einforderung des Pflichtteils beim Tod des erstversterbenden Elternteils entscheiden zu können, muss das Kind wissen:

  1. Ist der überlebende Elternteil tatsächlich an das gemeinsam errichtete Testament der Ehegatten gebunden? Kann das Kind sich also sicher sein, beim Tod des zweiten Elternteils Erbe zu werden?
  2. Wie sieht eine Vergleichsrechung aus, wenn das Ehegattentestament (wirksame) Pflichtteilsstrafklauseln enthält?



Fehlerquellen:

Oftmals vertraut das erst für den zweiten Erbfall als Erbe eingesetzte Kind auf den Wortlaut des Testaments und geht von einer Bindungswirkung aus, die nicht besteht!

Löst sich der überlebende Ehegatte aber später von dem gemeinschaftlichen Testament und setzt eine andere Person (z.B. neuen Partner) als Erben ein, dann kann das Kind nur noch Pflichtteilsansprüche aus dem zweiten Erbfall geltend machen.
Pflichtteilsansprüche aus dem ersten Erbfall sind zwischenzeitlich oft verjährt.
Den Großteil seiner Ansprüche hat das Kind damit verloren!



Lösung: 

  1. Genaue Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Dieser ist oft wegen lebzeitiger Übertragungen und Schenkungen (Pflichtteilsergänzungsansprüche) höher als erwartet.

  2. Prüfung, ob das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten dem Kind eine gesicherte Erberwartung verleiht.

  3. Kann das Kind nicht sicher davon ausgehen, beim Tod des zweiten Elternteils Erbe zu werden, so wird in den meisten Fällen die Geltendmachung des Pflichtteils anzuraten sein.




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