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Pflichtteil - Konstellation :
"Lieblingskind"


Sehr häufig behandelt der Erblasser seine Kinder zu Lebzeiten ungleich. Ein „Lieblingskind“ erhält beispielsweise häufiger oder weitaus teurere Geschenke als die übrigen Kinder.

Diese Bevorzugung kann sich auch in einem Testament wieder finden.

Selbst wenn ein vorhandenes Testament für die Kinder gleiche Erbquoten enthält, sind die lebzeitigen ungleichen Übertragungen daraufhin zu prüfen, ob eine rechtliche Ausgleichung früherer Geschenke durchzuführen ist oder Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.


Beispiel:     

Die Witwe Erika Müller setzt ihre Tochter Andrea und ihren Sohn Martin in ihrem Testament als Erben zu jeweils ½ ein.

An Nachlass ist neben wertlosem Hausrat Bankguthaben in Höhe von 10.000 EUR vorhanden.

Ihrer Tochter hatte die Mutter außerdem 12 Jahre vor ihrem Tod ihr Haus (Wert 400.000 EUR) übertragen, sich aber ein Wohnungsrecht (auch als Wohnrecht bekannt) vorbehalten.

2 Jahre vor ihrem Tod hat die Mutter ihrer Tochter noch 50.000 EUR geschenkt.



Ergebnis: (verkürzte Form)   

Tochter und Sohn sind jeweils zu ½ Erbe nach ihrer Mutter geworden, teilen sich also sämtliche Nachlasswerte.

Die Geschenke an die Tochter der Verstorbenen führen zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Sohnes.

Bei der Berechung der Ansprüche des Sohnes ist eine Wertermittlung des Hauses zu zwei Stichtagen (Zeitpunkt der Übertragung und Zeitpunkt des Todes) vorzunehmen und unter Heranziehung der Rechtsprechung des BGH der Wert des Wohnungsrechts zu  berücksichtigen.

Sämtliche Schenkungen sind um den Kaufkraftschwund (Inflation) zu berichtigen (d.h. wertmäßig zu erhöhen).

Den errechneten Zahlungsanspruch des Sohnes Martin hat dessen Schwester Andrea zu erfüllen.


 

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