Wie wird eine Lebensversicherung in der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt?
Wie eine Lebensversicherung in der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt wird, hängt davon ab, ob der Verstorbene einen Bezugsberechtigten gegenüber der Versicherung bestimmt hat.
Lebensversicherung ohne Bezugsberechtigten
Wurde kein Bezugsberechtigter bestimmt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und ist bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils wie andere Nachlasswerte auch zu berücksichtigen.
Lebensversicherung mit Bezugsberechtigten
Wurde hingegen ein Bezugsberechtigter benannt, gelangt die Versicherungssumme beim Erbfall nicht in den Nachlass, sondern fällt direkt dem Bezugsberechtigten zu.
Die von dem Verstorbenen erfolgte Benennung des Bezugsberechtigten wird dann wie eine Schenkung behandelt.
Ob hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, richtet sich danach, ob seit Einsetzung des Bezugsberechtigten die 10-Jahres-Frist verstrichen ist. Handelt es sich lediglich um eine widerrufliche Einsetzung beginnt die 10-Jahres-Frist erst gar nicht zu laufen.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.