Was ist eine Anrechnungsbestimmung?
Mit einer Anrechnungsbestimmung ordnet der Erblasser an, dass sein Geschenk an eine pflichtteilsberechtigte Person bei späteren Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen ist und damit die Pflichtteilsforderung des Beschenkten vermindert.
Zeitpunkt der Anrechnungsbestimmung
Die Anordnung der Anrechnungsbestimmung hat nach derzeit geltendem Recht zeitlich spätestens mit der jeweiligen Schenkung zu erfolgen.
Die Bestimmung, dass sich der Pflichtteilsberechtigte die Schenkung beim Erbfall auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, kann folglich schon vor der Schenkung erfolgen. Allerspätestens muss die Anrechnung jedoch im Augenblick der Schenkung angeordnet werden. Nach der Schenkung ist es zu spät dafür!
Zudem sollte in der Bestimmung klar zum Ausdruck kommen, dass sich die Anrechnung „auf den Pflichtteil“ bezieht.
Wer muss Anrechnungsbestimmungen nachweisen?
Der Nachweis, dass es eine derartige Anrechnungbestimmung bei Geschenken an den Pflichtteilsberchtigten gab, obliegt den Erben.
Anrechnung ohne Anrechnungsbestimmung?
Ohne eine solche Anrechnungsbestimmung bleiben Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich unberücksichtigt.
Eine Ausnahme gilt hier jedoch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst wegen Schenkungen des Verstorbenen an andere Personen Pflichtteilsergänzungsansprüche erhebt.
Denn auf Pflichtteilsergänzungsansprüche findet eine automatische Anrechnung der Eigengeschenke statt.
Eigengeschenke sind Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten vom Verstorbenen erhalten hat und die über die üblichen Geschenke zu Festtagen (Geburtstage, Weihnachten etc. ) hinausgehen.
Ein weiterer Sonderfall ist die sog. Ausgleichung.
Hier kommt es zwar nicht zu einer Anrechnung, sondern zu einer Ausgleichung, die sich in der Berechnungsmethode von der Anrechnung unterscheidet. Dennoch ist die AUsgleichung an dieser Stelle erwähnenswert, da über sie ebenfalls lebzeitige Zuwendungen in der Pflichtteilsberechnung Berücksichtigung finden.
Eine Ausgleichung findet nur unter Abkömmlingen statt. Außerdem muss es sich bei der Zuwendung des Erblassers um eine ausgleichungspflichtige Zuwendung handeln. Die Ausgleichungspflicht kann sowohl auf einer Anordnung des Erblassers beruhen als auch unmittelbar aus dem Gegenstand und dem Zweck der Zuwendung folgen. Letzteres ist bei sog. Ausstattungen der Fall.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.