Müssen Vermächtnisse in der Berechnung des Pflichtteils berücksichticht werden??
Vermächtnisse in der Berechnung des Pflichtteils – hier muss zunächst unterschieden werden zwischen:
- Vermächtnisse an den Pflichtteilsberechtigten
- Vermächtnisse an andere Personen
Vermächtnisse an den Pflichtteilsberechtigten
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Vermächtnis zugewandt bekommen, so muss dieses berücksichtigt werden.
Ist der Wert dieses Vermächtnisses geringer als der Wert seines Pflichtteils, kann der Pflichtteilsberechtigte den zum vollen Pflichtteil noch fehlenden Restbetrag verlangen.
Man spricht dann von dem sog. Restpflichtteil.
Vermächtnisse an andere Personen
Müssen Vermächtnisse, die der Erblasser anderen Personen zugewandt hat, bei der Berechnung des Pflichtteils als Verbindlichkeiten vom Nachlass abgezogen werden?
Nein, solche Vermächtnisse schmälern den pflichtteilsrelevanten Nachlass nicht.
Sie dürfen bei der Berechnung des Pflichtteils nicht vom Nachlass abgezogen werden.
Daher vermindern diese Vermächtnisse Pflichtteilsansprüche nicht.
Mit anderen Worten: Der Pflichtteil geht dem Vermächtnis vor!
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.