Werden Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt?
Eine Berücksichtigung von Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten findet bei der Berechnung des Pflichtteils nur unter besonderen Voraussetzungen statt.
Anrechnung auf ordentlichen Pflichtteil
Hat der Pflichtteilsberechtigte vor dem Tod des Erblassers von diesem größere Geschenke erhalten, so muss er sich diese nur dann auf den ordentlichen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt hat, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteil stattfinden soll (= Anrechnungsbestimmung).
Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung bleibt dagegen wirkungslos.
Anrechnung auf ordentlichen Pflichtteilsergänzung
Anders verhält es sich, wenn der Pflichtteilsberechtigte neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht.
Auf diesen findet eine Anrechnung von Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich statt.
Sonderregeln
Sonderregeln bestehen zudem für die Anrechnung und den Ausgleich von sog. Ausstattungen und Zuwendungen bei mehreren Abkömmlingen des Erblassers.
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Neues aus unserem Pflichtteil-Blog:
Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind
In der Pflichtteil-Konstellation „Lieblingskind“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten Lieblingskinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das Lieblingskind dann auch noch zu seinem Alleinerben ein.